Neues Arbeitsschutzgesetz
Bericht: neues Arbeitsschutzgesetz
Das im Herbst1996 verabschiedete neue Arbeitsschutzgesetz, mit dem die Bundesrepublik die EU-Vorgaben umsetzt, wird von Rainer vorgestellt.
Wer genaueres über das neue Gesetz erfahren möchte, der geht hier zum Arbeitskreisprotokoll.
Anschließende Diskussion
In den einzelnen Bereichen (als „Bereich“ kann z. B. ein Labor angesehen werden) müssen Sicherheitsbeauftragte von der Uni benannt werden. Sicherheitsbeauftragte sollen bestehende Sicherheitsmängel an die zuständigen Fachkräfte (Laborleiter, Sicherheitsingenieur …) melden, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sie sollten möglichst keine Vorgesetzten sein; in NRW gibt es bereits an einigen Hochschulen studentische Sicherheitsbeauftragte
Frage: Wie kann das neue Gesetz an den Unis greifen, wo Arbeitsschutz doch schon in vielen Betrieben nicht funktioniert?
Der Vorteil eines Gesetzes liegt darin, daß Arbeitsschutzmaßnahmen nun jederzeit einklagbar sind.
Frage: Sind Studierende Arbeitnehmer/Beschäftigte im Sinne des Gesetzes?
In der TRGS 451 sind Studierende ausdrücklich den Arbeitnehmern/Beschäftigten gleichgesetzt. Sie sind außerdem Versicherte laut Sozialgesetzbuch.
Im ArbSchG wird hierauf nicht eingegangen. Es kann aber wohl davon ausgegangen werden, daß Studierende wegen fehlender Sicherheitsmaßnahmen gegen ihre Hochschule klagen können.
Frage: Darf eine Hochschule Studierenden, die eine Sicherheitsklausur (Praktikumseingangsklausur zum Thema Arbeitssicherheit o. ä.) nicht bestanden haben, den Zugang zu Praktika verweigern?
Sicherheitsklausuren sind in den Gesetzen nicht vorgesehen. Die Studierenden müssen jedes Semester vor Beginn des Praktikums an einer mündlichen Sicherheitsunterweisung teilnehmen – nicht mehr, nicht weniger. Studierende können nur wegen grob fahrlässigen Verhaltens vom Praktikum ausgeschlossen werden.